Es sind Varianten eines vollautomatischen Sperrsystems denkbar, in denen dies nicht der Fall sein muss. Zum Beispiel durch eine erstellte Spielerkarte (bei der Erstellung besteht Ausweispflicht) auf der auch ein Fingerabdruck hinterlegt ist, der bei jedem Besuch abgeglichen wird. Es wird auch hier auf die genauen Ausführungsbestimmungen ankommen.
FAQ Kategorie: cluster2
Gemäß §8a Abs. 1 GlüStV2021 muss der Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen Personen sperren, die dies beantragen. Wenn ein Spielgast also eine Sperre beantragt, muss diese eingetragen werden. Ein Verweis auf andere Sperrangebote ist unzulässig.
Ja. Die Spielersperre sowie deren Handhabung muss im Sozialkonzept aufgeführt und eingepflegt werden.
Ja, eine Spielersperre muss bei jedem Betreten überprüft werden, also auch nach einer Raucherpause.Nähere Erläuterungen findet man im GlüStV § 8 Abs. 3.
Grundsätzlich ja. Dazu könnte je nach landesrechtlichen Vorgaben beispielsweise mit einem entsprechenden Leitsystem gearbeitet werden. Natürlich sind auch andere mit dem jeweiligen Landesgesetz vereinbare Varianten denkbar.
Gemäß § 8d Abs. 1 GlüStV2021 werden die Datenbestände des übergreifenden Sperrsystems des 1. GlüStV und der hessischen Sperrdatei für Spielhallen in das neu zu errichtende Spielersperrsystem überführt. Bis zum Stichtag 1.7.2021 sind standortbezogene Sperren natürlich aufzunehmen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Veröffentlichungen Ihres Bundeslandes. Unter Umständen werden diese […]