» EINFÜHRUNG EINES BUNDESWEITEN UND SPIELFORMÜBERGREIFENDEN SPIELERSPERRSYSTEMS «
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Inkrafttreten
Der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) tritt am 1. Juli 2021 in Kraft (§ 35 GlüStV 2021). Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt dann auch folglich für das Spielersperrsystem. Natürlich können Verzögerungen bei der Einführung nicht ausgeschlossen werden. Es wäre jedoch fahrlässig, sich nicht mit der Thematik auseinanderzusetzen.
Das Spielersperrsystem ist spielformübergreifend.
Das heißt: Zur Teilnahme am Spielersperrsystem sind grundsätzlich alle legalen Spielangebote des Glücksspielstaatsvertrags verpflichtet. Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit Spielhallen (§§ 2 Abs. 3 i.V.m. 8-8d, 23 GlüStV 2021) und Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten (§§ 2 Abs. 4 i.V.m. 8-8d, 23 GlüStV 2021), erfasst.
Neben dem gewerbliches Geldspiel sind auch die Veranstalter und Vermittler von Sportwetten, Anbieter von Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, Betreiber von Spielbanken, Gewerbliche Spielvermittler, Pferdewetten im Internet, Buchmacher, Veranstalter von Online-Casinospielen, Veranstalter von Online-Poker und Veranstalter von virtuellen Automatenspielen im Internet verpflichtet, sich dem Sperrsystem anzuschließen.
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben die Pflicht, spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen (§ 8 Abs.3 GlüStV 2021). Die zulässigerweise zu erhebenden Daten werden in § 23 Abs.1 GlüStV 2021 abschließend benannt (z.B. Namen, Geburtsdatum, Adresse usw.).
Sperren
Es sind sowohl Selbst- als auch Fremdsperren möglich:
1) Selbstsperre: Gesperrt werden müssen Personen, die dies beim Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen oder der zuständigen Behörde beantragen (Selbstsperre – § 8a Abs.1 Alt.1 GlüStV 2021).
2) Fremdsperre: Daneben müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. durch die zuständigen Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter (z.B. Familie) wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen ( § 8a Abs.1 Alt.2 GlüStV 2021). Im Fall der Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren (§ 8a Abs.3 GlüStV 2021). Unklar ist, wie mit einer gegenteiligen Stellungnahme des Spielers umzugehen ist. Daneben sind durch den Unternehmer auch die entsprechenden anfallenden Unterlagen aufzubewahren (§ 8a Abs.7 GlüStV 2021).
Dauer
Die Sperrdauer beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum, der jedoch 3 Monate nicht unterschreiten darf (§ 8a Abs.6 GlüStV 2021). Praktisch ist das Jahr insbesondere bei unbefristeten Sperranträgen und einer Fremdsperre wichtig.
Aufhebung der Sperre
Die Aufhebung der Sperre erfolgt auf Antrag der gesperrten Person. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Sperre bei der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde gestellt werden.
Die Behörde hebt auch die Sperre auf (§ 8b Abs.1-3 GlüStV 2021). Positiv ist hier zu bemerken, dass der Veranstalter und der Vermittler mit dem haftungsträchtigen Konstrukt der Entsperrung nicht befasst sind.
Zuwiderhandlung
Es werden eine ganze Reihe von Ordnungswidrigkeiten zur Spielersperre definiert, die alle die Veranstalter und Vermittler treffen (§ 28 a Abs. 1, Nr. 29-36 GlüStV 2021). Erfasst werden fast alle Verpflichtungen rund um die Spielersperre. Problematisch könnte dies insbesondere in der Gastronomieaufstellung werden. Eine Strafbarkeit ergibt sich vorliegend aus Verstößen gegen die Verpflichtungen der Spielersperre nicht. Allerdings reicht der Bußgeldrahmen bis 500.000 Euro und es besteht die Möglichkeit der Einziehung des Erlangten (§ 28a Abs. 2 und 3 GlüStV 2021).
Im Verhältnis zum gesperrten Spieler, der trotz eingetragener Spielersperre spielt und danach Regressforderungen stellt, ist die Rechtslage nicht unumstritten. Es liegt jedenfalls absolut im Interesse des Unternehmers einen Abgleich mit der Sperrdatei insbesondere auch organisatorisch sicherzustellen, um eine mögliche Haftung von vornherein auszuschließen.