Die Aufhebung der Fremdsperre erfolgt durch das RP. Hierzu gibt es noch keine weiteren Informationen.
FAQ Kategorie: ANWENDUNGSBEREICHE
Gemäß §8a Abs. 1 GlüStV2021 muss der Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen Personen sperren, die dies beantragen. Wenn ein Spielgast also eine Sperre beantragt, muss diese eingetragen werden. Ein Verweis auf andere Sperrangebote ist unzulässig.
Bezüglich der Fremdsperre sind die oben genannten Gründe abschließend und für die genannten Umstände nicht einschlägig. In einem solchen Fall empfehlen wir, ein Hausverbot zu erteilen.
Grundsätzlich ja. So müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, […]