Den Antrag für OASIS muss der Veranstalter oder Vermittler ( Aufstellunternehmer ) des Glücksspiels stellen.
FAQ-Schlagwort: Grundsätzliches
Einzelheiten des Antragsverfahrens sind noch nicht bekannt. Selbstverständlich muss bei einer Abfrage jedoch der Standort bekannt und registriert sein.
Zu diesem Zeitpunkt kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden. Es wird hier auf die genauen Ausführungsbestimmungen ankommen. Derzeit erfolgt die Abrechnung jährlich, zu Beginn des Folgejahres. Eine anteilige Berücksichtigung erscheint möglich.
Bezüglich der Fremdsperre sind die oben genannten Gründe abschließend und für die genannten Umstände nicht einschlägig. In einem solchen Fall empfehlen wir, ein Hausverbot zu erteilen.
Grundsätzlich ja. So müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, […]
Dort, wo Automaten aufgestellt sind, also unter anderem in Spielhallen und gastronomischen Betrieben, ist der Abgleich bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen (§ 8 Abs.3 GüStV2021).