Grundsätzlich ja. So müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (§ 8a Abs.1 Alt.2 GlüStV2021). Im Fall der Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren (§ 8a Abs.3 GlüStV2021). Weitere Klarstellungen hinsichtlich des Verfahrens durch die zuständigen Behörden bleiben abzuwarten.