Informationen zur Einführung des Spielersperrsystems am 01.07.2021

Neben den Informationen, die das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt (RP) auf seiner Homepage zur Verfügung stellt, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten übersichtlich für Sie zusammengestellt.

Allgemeines

Mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ab 01. Juli 2021 tritt auch die Anschlussverpflichtung an das Sperrsystem in Kraft. Der Antrag ist unverzüglich nach dem 01.Juli 2021 einzureichen. Nur so stellen Sie sicher, dass für Sie und Ihren Betrieb keine Nachteile entstehen. Konkretere Regelungen können sich aus den Verlautbarungen des RP und Ihrer Landesbehörden ergeben.

Dort, wo Automaten aufgestellt sind, also unter anderem in Spielhallen und gastronomischen Betrieben, ist der Abgleich bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen (§ 8 Abs.3 GüStV2021).

Ja. Die Spielersperre sowie deren Handhabung muss im Sozialkonzept aufgeführt und eingepflegt werden.

Bitte kontaktieren Sie in dieser Frage das jeweilige Herstellunternehmen des Sperrsystems.

Hierzu finden Sie die Informationen auf der Webseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, Webseite: https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/gl%C3%BCcksspiel/spielersperrshysystem-oasis/gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag

Zu diesem Zeitpunkt kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden. Es wird hier auf die genauen Ausführungsbestimmungen ankommen. Derzeit erfolgt die Abrechnung jährlich, zu Beginn des Folgejahres. Eine anteilige Berücksichtigung erscheint möglich.

Gemäß § 8d Abs. 1 GlüStV2021 werden die Datenbestände des übergreifenden Sperrsystems des 1. GlüStV und der hessischen Sperrdatei für Spielhallen in das neu zu errichtende Spielersperrsystem überführt. Bis zum Stichtag 1.7.2021 sind standortbezogene Sperren natürlich aufzunehmen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Veröffentlichungen Ihres Bundeslandes. Unter Umständen werden diese bestimmen, wie mit den bisherigen Sperren umzugehen ist.

  • Antragsformulare gibt es auf der Webseite des Regierungspräsidiums Darmstadt ab 01.07.2021 unter

https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/gl%C3%BCcksspiel/spielersperrsystem-oasis

  • Der Antrag wird nach unseren Informationen auf eine Online-Plattform beim Regierungspräsidium Darmstadt eingereicht.
    Webseite:

https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/gl%C3%BCcksspiel/spielersperrsystem-oasis

Identifikationsprozedere

Es sind Varianten eines vollautomatischen Sperrsystems denkbar, in denen dies nicht der Fall sein muss. Zum Beispiel durch eine erstellte Spielerkarte (bei der Erstellung besteht Ausweispflicht) auf der auch ein Fingerabdruck hinterlegt ist, der bei jedem Besuch abgeglichen wird. Es wird auch hier auf die genauen Ausführungsbestimmungen ankommen.

Bitte kontaktieren Sie in dieser Frage das jeweilige Herstellunternehmen des Sperrsystems.

Der Personalausweis und der Reisepass sind zulässige Identifikationsmittel. Bitte erkundigen Sie sich hinsichtlich anderer Dokumente bei dem Herstellunternehmen Ihres Sperrsystems.

Bitte kontaktieren Sie in dieser Frage das jeweilige Herstellunternehmen des Sperrsystems.

Anwendungsbereiche des Sperrsystems

Bezüglich der Fremdsperre sind die oben genannten Gründe abschließend und für die genannten Umstände nicht einschlägig. In einem solchen Fall empfehlen wir, ein Hausverbot zu erteilen.

Die Aufhebung der Fremdsperre erfolgt durch das RP. Hierzu gibt es noch keine weiteren Informationen.

Grundsätzlich ja. So müssen durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, bzw. die zuständige Behörde solche Personen gesperrt werden, von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund der Meldungen Dritter wissen oder annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (§ 8a Abs.1 Alt.2 GlüStV2021). Im Fall der Fremdsperre ist dem Spieler Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu dokumentieren (§ 8a Abs.3 GlüStV2021). Weitere Klarstellungen hinsichtlich des Verfahrens durch die zuständigen Behörden bleiben abzuwarten.

Gemäß §8a Abs. 1 GlüStV2021 muss der Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen Personen sperren, die dies beantragen. Wenn ein Spielgast also eine Sperre beantragt, muss diese eingetragen werden. Ein Verweis auf andere Sperrangebote ist unzulässig.

Umsetzung in der Spielhalle

Grundsätzlich ja. Dazu könnte je nach landesrechtlichen Vorgaben beispielsweise mit einem entsprechenden Leitsystem gearbeitet werden. Natürlich sind auch andere mit dem jeweiligen Landesgesetz vereinbare Varianten denkbar. 

Ja, eine Spielersperre muss bei jedem Betreten überprüft werden, also auch nach einer Raucherpause.
Nähere Erläuterungen findet man im GlüStV § 8 Abs. 3.

Sofern die Tische im konzessionierten Bereich stehen, ist dies mit ja zu beantworten.

Umsetzung in gastronomischen Betrieben

Einzelheiten des Antragsverfahrens sind noch nicht bekannt. Selbstverständlich muss bei einer Abfrage jedoch der Standort bekannt und registriert sein.

Der Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen führt die Sperrung durch, d. h. mit dem vom Aufstellunternehmer zur Verfügung gestellten Formularen. 

Den Antrag für OASIS muss der Veranstalter oder Vermittler ( Aufstellunternehmer ) des Glücksspiels stellen.